beschlossen am 10. Juli 1976 - in ergänzter Fassung vom 25. Mai 1979, 25./26. Februar 1983, vom 23./24. Juni 1989, vom 24.Oktober, vom 2. Juni 1994, vom 28. Juni 1995 und vom 20. Dezember 2000:

Die nachstehenden Organisationen:

  • Deutscher Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Saar

  • Deutscher Gewerkschaftsbund - Landesbezirk

  • Rheinland-Pfalz mit den DGB-Kreisen Trier/Westpfalz

  • Union Régionale des Syndicats Force Ouvrière de Lorraine

  • Confédération Française Démocratique du Travail, Union Régionale, zusammen mit Union Nationale des Syndicats Autonomes, Union Régionale Lorraine

  • Confédération Générale du Travail, Union Régionale Lorraine

  • Confédération Française des Travailleurs Chrétiens, Union Syndicale de Lorraine

  • Confédération Générale du Travail du Luxembourg

  • Confédération Luxembourgeoise des Syndicats Chrétiens

die durch ihre Organisationen oder unmittelbar dem Europäischen Gewerkschaftsbund angeschlossen sind und sich folglich ohne Vorbehalt zu den Grundsätzen des freien, demokratischen Gewerkschaftswesens bekennen, beschliessen im Hinblick

  • auf die Besonderheit des deutsch-französischen Saarvertrags und auf die sehr starken wirtschaftlichen Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten in dem Verdichtungsraum Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier/Westpfalz,

  • aufgrund der sehr engen freundschaftlichen Verbindungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Luxemburg, - besonders konkretisiert durch den deutsch-französischen Freundschaftsvertrag und die regelmäbigen Konsultationen der Regierungen,

die sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer/innen auf der Ebene der Europa-Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier/Westpfalz im allgemeinen und insbesondere im Rahmen der Regionalpolitik der Europäischen Union zu vertreten und zu fördern.

Zur Erreichung dieser Ziele erarbeitet der Interregionale Gewerkschaftsrat ein Aktionsprogramm und koordiniert die Tätigkeit der angeschlossenen Organisationen.

In diesem Sinne legen die oben aufgeführten Organisationen die folgenden "Grundsätze der Zusammenarbeit" fest:

1. Der Interregionale Gewerkschaftsrat wird von folgenden Organisationen errichtet:

  • Deutscher Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Saar,

  • Deutscher Gewerkschaftsbund - Landesbezirk
    Rheinland-Pfalz mit den DGB-Kreisen Trier/Westpfalz,

  • Union Régionale des Syndicats Force Ouvrière de Lorraine,

  • Confédération Française Démocratique du Travail, Union Régionale, zusammen mit Union Nationale des Syndicats Autonomes, Union Régionale Lorraine,

  • Confédération Générale du Travail, Union Régionale Lorraine,

  • Confédération Française des Travailleurs Chrétiens, Union Syndicale de Lorraine,

  • Confédération Générale du Travail du Luxembourg,

  • Confédération Luxembourgeoise des Syndicats Chrétiens


2. Die Organe des Interregionalen Gewerkschaftsrates sind:

  • Gemeinsame Konferenz
  • Präsidium: Präsident/in und 7 Vizepräsidenten/innen sowie je Organisation weitere Präsidiumsmitglieder und 3 Ersatzmitglieder.

Die Gemeinsame Konferenz wählt aus dem Kreis der Vizepräsidenten/innen ein Mitglied, das mit der Kassenführung beauftragt wird und das nicht aus demselben Land (pays) des Präsidenten kommen darf. Aus dem Kreis der Delegierten wählt die Gemeinsame Konferenz 3 Kassenprüfer, die aus unterschiedlichen Organisationen kommen müssen.

Das Präsidium darf Experten und Beobachter mit beratender Stimme zu seinen Versammlungen einladen.

Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus dem/der Präsident/in und den 7 Vizepräsidenten/innen, die aus unterschiedlichen Organisationen kommen müssen.

3. Die Gemeinsame Konferenz des Interregionalen Gewerkschaftsrates setzt sich wie folgt zusammen:

  • Bis zu 50.000 Gewerkschaftsmitglieder je Organisation 10 Delegierte
  • Für je angefangene 10.000 Mitglieder je 1 weitere(r) Delegierte(r)

Demnach entfallen auf:

  • DGB-Landesbezirk Saar:
    23 Delegierte
  • DGB-Landebezirk Rheinland-Pfalz
    mit den DGB-Kreisen Trier/Westpfalz:
    14 Delegierte
  • F.O. Lorraine:
    10 Delegierte
  • C.F.D.T. - UNSA Lorraine:
    12 Delegierte
  • CGT-Lorraine:
    10 Delegierte
  • C.F.T.C.- Lorraine:
    10 Delegierte
  • CGT - Luxembourg:
    11 Delegierte
  • LCGB- Luxembourg:
    10 Delegierte

4. Die Gemeinsame Konferenz wird mindestens alle 4 Jahre einberufen. Daneben finden zwischen den Gemeinsamen Konferenzen 3 Informations- und Arbeitskonferenzen statt. Die Einberufung und Vorbereitung erfolgt durch das Präsidium.

5. Das Präsidium legt der Gemeinsamen Konferenz einen Tätigkeitsbericht vor.

6. Auf der Basis der von den angeschlossenen Gewerkschaftsorganisationen gemachten Vorschläge wählt die Gemeinsame Konferenz den/die Präsident/in und 7 Vizepräsidenten/innen und die weiteren Mitglieder.

7. Die Gemeinsame Konferenz ist bestrebt, nach Möglichkeit eine Übereinstimmung herbeizuführen. Bei Wahlen und Abstimmungen erfolgt die Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Wahl oder Abstimmung vollzieht sich in der Regel mit erhobener Hand, jedoch kann auf Antrag auch zu einem namentlichen Votum geschritten werden. In diesem Fall verfügt jede Gewerkschaftsorganisation über der Zahl ihrer Delegierten entsprechende Stimmenzahl.

8. Die Organisation der Gemeinsamen Konferenz wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

9. Das Präsidium tritt in der Regel viermal im Jahr zusammen.

10. Das Präsidium vertritt den Interregionalen Gewerkschaftsrat nach auben und führt die Geschäfte im Rahmen und auf der Grundlage der von der Gemeinsamen Konferenz gefassten Beschlüsse.

11. Das Präsidium ist bestrebt, nach Möglichkeit Übereinstimmung zu erzielen. Sollte eine Abstimmung erforderlich sein, so erfolgt die Beschlussfassung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen; § 7 gilt entsprechend.

12. Das ständige Büro des Interregionalen Gewerkschaftsrates ist dem/der Präsidenten/in zugeordnet.
Das Präsidium beschliebt eine IGR-Finanzordnung mit einer Umlagenfinanzierung. Dabei wird die Mitgliederzahl der jeweiligen Organisationen zugrundegelegt.

13. Die am 10.7.76 beschlossenen Grundsätze der Zusammenarbeit treten in der am 28.6.95 geänderten Fassung am gleichen Tag in Kraft. Die Bestimmungen über die Grundsätze der Zusammenarbeit können mit Zweidrittelmehrheit der Delegierten der Gemeinsamen Konferenz geändert werden.

 

Interregionaler Gewerkschaftsrat

 

<<< Browser-History back q+ Webdesign Browser-History forward >>>
Textanfang
nach oben
nach unten
PDF